Stand 1. September 2020

Boschung Mecatronic AG Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von elektronischen- und hydraulischen Geräten/Artikel, Aggregaten, Original-Teilen, Ersatzteilen, Gebrauchtgeräten , sowie Dienstleistungen, sofern nicht besondere, mit dem Käufer andere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

I. Allgemeines
a. Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für Verkäufe und damit zusammenhängende Leistungen der Boschung Mecatronic AG (nachfolgend: „Boschung“) an den Käufer, soweit dieser Kaufmann im gesetzlichen Sinne ist.
b. Ein Vertrag zwischen Boschung und dem Käufer bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen. Technische Unterlagen sind nur verbindlich, wenn Boschung dies so erklärt hat. Alle Dokumente sind Eigentum der Boschung und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn vor Verkauf im Sinne eines Angebotes oder Verkaufsdokumentation Unterlagen übersandt wurden. Alle Dokumente sind auf Verlangen zurückzusenden.
c. Boschung ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem mit dem Käufer geschlos-senen Vertrag auf ein mit dem Käufer verbundenes Unternehmen zu übertragen. Die Übertragung des Vertrages des Käufers auf einen Dritten bedarf der Zustimmung der Boschung.

II. Angebote und Vertrag
a. Die Angebote von Boschung sind unverbindlich. Reservierungen für vorrätige Lieferartikel werden maximal zwei (2) Wochen aufrechterhalten.
b. Technische Daten, Betriebskosten und Abmessungen sind nur Annäherungswerte, es sei denn, diese Werte werden ausdrücklich von Boschung garantiert. Dies gilt auch für Konstruktions-, Form- und Materialangaben.
c. c. Sofern nicht ausdrücklich erklärt gelten Preise und Lieferbedingungen ab Werk einschliesslich Verladung, ohne Verpackung, ohne Skonto, ohne sonstige Nachlässe und ohne Umsatzsteuer. Ein inländischer Kunde ist verpflichtet, diese Steuer zusätzlich in der jeweilig gesetzlichen Höhe zu entrichten. Nebenleistungen wie z.B. Verpackung, Fracht (für ausländische Käufer ggf. zusätzlich Zollabgaben) oder Einbau und Inbetriebnahme beim Kunden werden gesondert verrechnet. Es gelten die üblichen Incoterms in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung.
d. Zahlungen müssen vor Auslieferung ohne Abzug oder über eine 100%-ige Absicherung (Akkreditiv) erfolgen. Die Bankgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer kann ein Zahlungsrückbehalt nur geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zahlungsrückbehalt gilt nur für den Teil der Lieferung, der angefochten wird.

III. Eigentumsvorbehalt
a. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der sonstigen Forderungen durch den Käufer Eigentum von Boschung. Die von Boschung gelieferte Ware kann auch solange nicht verpfändet oder weiterverkauft werden. Jede Beund Weiterverarbeitung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes durch den Kunden ist Boschung anzuzeigen.
b. Der Käufer ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, den Liefergegenstand in technisch einwandfreiem Stand zu halten.
c. Lässt das Land, in das der Liefergegenstand geliefert wurde, einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist Boschung berechtigt alle vergleichbaren Rechte in diesem Land auszuüben.
d. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffsrechtes oder zur Wiederherbeischaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen.
e. Der Antrag auf die Eröffnung der Insolvenz des Käufers berechtigt Boschung vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

IV. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug
a. Die Lieferzeit ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen. Sie setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und Genehmigungen und behördliche Leistungen erbracht wurden.
b. Teillieferungen sind zulässig. Der Kunde hat entsprechend dem Umfang der Teil-Liefergegenstände auch Teilrechnungen zu begleichen.
c. Die Lieferfristen werden von Boschung so angegeben, dass sie bei ordnungsgemässem Betrieb mit hoher Wahrscheinlichkeit nach eingehalten werden können und gelten als vereinbart.
d. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt oder Ereignissen, die ausserhalb des Einflussbereichs von Boschung liegen. Hierzu gehören insbesondere Streiks, Pandemie, Aussperrungen, Betriebsstörungen aber auch Lieferprobleme von Zulieferern. Boschung verpflichtet sich den Kunden entsprechend darüber zu informieren.
e. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Informationen, Zeichnungen o.ä. rechtzeitig liefert. Das gleiche gilt auch für die von ihm ggf. zu leistenden nötigen Anzahlungen.
f. Boschung behält sich vor, dem Käufer ggf. temporär einen Liefergegenstand eines anderen in anderer Ausführung, ggf. mit ähnlichen Eigenschaften, anzubieten.
g. Bei Lieferverzug zahlt Boschung keine Vertragsstrafe. Ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz des Kunden ist ausgeschlossen.
h. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, beginnt die Übernahme (Gefahrenübergang) des Liefergegenstands durch den Kunden mit der Verladung bei Boschung.
i. Gelieferte Ware mit unwesentlichen Mängeln müssen vom Kunden akzeptiert werden.
j. Boschung informiert den Käufer, sobald die Ware zur Lieferung bzw. Abholung bereit ist. Der Käufer ist nach Eingang dieser Meldung verpflichtet, die Abnahme der Lieferung bzw. Abho-lung der Ware innerhalb von vierzehn (14) Tagen zu bestätigen.
k. Veranlasst Boschung im Auftrag des Käufers den Versand, so erfolgt dies ohne Anspruch auf die günstigste Versandart.
l. Bei der Installation beim Kunden oder bei der Installation durch den Käufer vor Ort gelten folgende Bestimmungen:
i. Boschung Monteure werden in allen Fällen erst auf Abruf des Kunden und auf dessen Mitteilung hin, dass die Lieferware an Ort und Stelle angekommen ist und alles zur Montage bereit ist, so rasch wie möglich zum vereinbarten Montageort geschickt.
ii. Für eine Installation stellt Boschung zusätzlich zu allen vereinbarten Aufwendungen die zum Zeitpunkt der Durchführung der Installation geltenden Montagesätze in Rechnung.
iii. Arbeitsfreie Sonn- und Feiertage werden ebenfalls berechnet. Wartezeiten der Monteure, die durch verschiedene Ursachen und ohne Verschulden von Boschung verursacht wurden sowie deren Ausführung von anderen als den von Boschung übernommenen Arbeiten werden dem Käufer als Standard-Montagearbeiten in Rechnung gestellt.
iv. Montiert der Kunde das gelieferte Produkt, müssen die entsprechenden Prüf-, Einstell-, und Servicearbeiten fachmännisch ausgeführt werden.
v. Alle Einbauvorschriften von Boschung sind dabei einzuhalten. Falls nötig, hat der Einbau durch eine Fachwerkstätte zu erfolgen.

V. Widerrufsrecht, Rücksendungen, Prüfkosten und Mindestmengenzuschlag für Originalteile, Ersatzteile oder Zubehör
a. Vor Rückgabe oder Umtausch muss Boschung telefonisch oder schriftlich informiert werden. Eine Rücksendung vom Kunden hat immer mit dem auf der Boschung Website aufgeschaltetem Rücksendeformular und unter Zustimmung von Boschung erfolgen.
b. Nach Erhalt der zurückgesandten Ware, vergütet Boschung dem Kunden den Warenwert, abzüglich der Wiedereinlagerungskosten. Die Ware ist auf Kosten und Gefahren des Kunden zurückzusenden. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.
c. Bereits mit dem Vertrag entstandene Kosten, wie Versandkosten etc. werden dem Kunden nicht zurückvergütet.
d. Pro Artikel werden 10% des Bruttoverkaufspreises, jedoch mindestens CHF 20.- als Wiedereinlagerungskosten berechnet.
e. Allfällige Prüfkosten vor Wiedereinlagerung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
f. Ersatzteile dürfen nicht zerlegt oder geöffnet werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden keine Liefergegenstände zur Probe oder zu Testversuchen ausgeliehen.
g. Beträgt der Warenwert eines Vertrages weniger als CHF 60.-, so behält sich Boschung vor, einen Mindestmengenzuschlag von CHF 25.- zu erheben.

VI. Garantie
a. Allgemeine Gewährleistungsbedingungen
i. Die Garantie beginnt nach Ablieferung des Liefergegenstandes, sofern mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
ii. Die Garantiebedingungen für elektronische und hydraulische Geräte/Gegenstände und Ag-gregate sind immer im Vertrag zwischen Boschung und dem Käufer beschrieben. Bei fehlendem schriftlichem Vertrag gelten die im Angebot von Boschung genannten Gewährleistungs-bedingungen. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist für die vorgenannten Artikel 24 Monate.
iii. Die Gewährleistungsbedingungen für Ersatzteile, Gebrauchtgeräte und Zubehör sowie Dienstleistungen betragen 6 Monate ab Lieferung, sofern mit dem Käufer nichts anderes vereinbart wurde.
iv. Von der Garantie ausgeschlossen sind: Verschleissteile, Verbrauchsmaterialien, Schäden durch starke Gewalteinwirkung (Wasser, Feuer, Erdbeben, Erdrutsche, Blitzschlag, Vandalismus usw.), Schäden bei An- und Abschaltungen durch nicht autorisierte Personen.
v. Die Garantie erlischt automatisch, wenn der Benutzer andere als die empfohlenen Installationsmaterialien für Boschung-Artikel verwendet und diese Artikel nicht gemäss den Boschung-Richtlinien installiert werden.
vi. Die Gewährleistung erlischt automatisch, wenn der Benutzer eine andere als die originale Boschung-Software verwendet oder die Boschung-Software ändert. Darüber hinaus wird keine Gewährleistung für Ausfälle übernommen, die durch Fehler des Betriebssystems oder anderer Softwarepakete des Käufers als den hiermit angebotenen und gelieferten verursacht werden.
b. Gewährleistungsanspruch
i. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Die Frist hierfür beträgt eine Woche. Ein Mangel ist vom Kunden schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind sofort nach Erhalt dem jeweiligen Spediteur zu melden und auf den Fracht-papieren zu vermerken.
ii. Ansprüche des Käufers wegen Material werden nur anerkannt, wenn der Mangel 30 Tage nach dem Auftreten geltend gemacht wurde.
iii. Der organisatorische Ablauf des Umgangs mit Garantiegegenständen ist in einer Boschung-Garantieinformation zusammengefasst.
iv. Ist die Mängelbeseitigung durch Boschung nicht möglich oder unzumutbar, kann der Kunde oder ein Dritter mit Zustimmung von Boschung die Mängelbeseitigung vornehmen. Boschung ersetzt in einem solchen Fall die Kosten nur in der Höhe, die Boschung bei Beseitigung des Mangels durch das Unternehmen entstanden wären.
v. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Sachmängeln bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung von Materialien, die aufgrund der Materialbeschaffenheit oder der Art der Verwendung einem vorzeitigen Gebrauch unterliegen. Boschung haftet nicht für Mängel, die durch unsachgemässe Verwendung, Lagerung, übermässigen Verschleiss, Verarbeitung mit chemischen oder elektronischen Einflüssen entstehen.
vi. Zur Durchführung einer notwendigen Sachmängelbeseitigung beim Kunden hat der Käufer die erforderliche Zeit, Personal, Geräte und Einrichtungen bereitzustellen.
vii. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Beseitigung eines Sachmangels fehlschlägt.
c. Ausschluss der Gewährleistung
i. Boschung behält sich das Recht vor, alle Gewährleistungsansprüche abzulehnen, wenn das Produkt nicht gemäss den Boschung-Richtlinien verwendet, gewartet oder gelagert wurde, Schäden durch höhere Gewalt verursacht wurden.
ii. Die Gültigkeit aller Gewährleistungsansprüche erlischt, wenn die von Boschung vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten und nicht von Boschung oder einem zertifizierten Wartungsunternehmen durchgeführt werden. Während der Garantiezeit müssen auch die Verschleiss- und Serviceteile von Boschung bezogen werden.
iii. Gleiches gilt auch, wenn der Kunde technische Änderungen am Produkt von Boschung vornimmt, die von Boschung zuvor nicht abgenommen wurden, oder bei Nichteinhaltung von Einbauanleitungen und Softwarevoraussetzungen.

VII. Haftung
a. Hat Boschung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach Massgabe dieser AGB für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet Boschung beschränkt. In einem solchen Fall ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Boschung auch ausgeschlossen.
b. Der Käufer kann eine leichte Fahrlässigkeit nur bei vertragswesentlichen Pflichten, also solchen Pflichten, die eine ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Käufer regelmässig vertraut und vertrauen darf, erklären. Die Haftung ist hier auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit dieser Schaden durch eine vom Käufer abgedeckte Versicherung gedeckt ist, haftet Boschung nur für etwaige damit verbundene Nachteile, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregu-lierung durch die Versicherung.
c. Der Käufer ist verpflichtet, Schaden und Verluste, die ein Haftungsrisiko enthalten, unverzüglich anzuzeigen. Boschung ist berechtigt, den Schaden persönlich oder durch Dritte auf ihr Verlangen hin aufzunehmen.

VIII. Recht und Gerichtstand
Sämtliche mit Boschung geschlossenen Verträge unterstehen dem Schweizer Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Payerne/Schweiz.