Stand 1. September 2020

Marcel Boschung AG Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Fahrzeugen, elektronischen- und hydraulischen Geräten/Artikel, Aggregaten, Original-Teilen, Ersatzteilen, Gebrauchtgeräten, sowie Dienstleistungen, sofern nicht besondere, mit dem Käufer andere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

I. Allgemeines
a. Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für Verkäufe und damit zusammenhängende Leistungen der Marcel Boschung AG (nachfolgend: „BAG“) an den Käufer, soweit dieser Kaufmann im gesetzlichen Sinne ist.
b. Ein Vertrag zwischen BAG und dem Käufer bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen. Technische Unterlagen sind nur verbindlich, wenn BAG dies so erklärt hat. Alle Dokumente sind Eigentum der BAG und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn vor Verkauf im Sinne eines Angebotes oder Verkaufsdokumentation.
c. Unterlagen übersandt wurden. Alle Dokumente sind auf Verlangen zurückzusenden. BAG ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag auf ein mit dem Käufer verbundenes Unternehmen zu übertragen. Die Übertragung des Vertrages des Käufers auf einen Dritten bedarf der Zustimmung der BAG.

II. Angebote und Vertrag
a. Die Angebote der BAG sind unverbindlich. Reservierungen für vorrätige Lieferartikel werden maximal zwei (2) Wochen aufrechterhalten.
b. Technische Daten, Betriebskosten und Abmessungen sind nur Annäherungswerte, es sei denn, diese Werte werden ausdrücklich von BAG garantiert. Dies gilt auch für Konstruktions-, Form- und Materialangaben.
c. Sofern nicht ausdrücklich erklärt gelten Preise und Lieferbedingungen ab Werk einschliesslich Verladung, ohne Verpackung, ohne Skonto, ohne sonstige Nachlässe und ohne Umsatzsteuer. Ein inländischer Kunde ist verpflichtet, diese Steuer zusätzlich in der jeweilig gesetzlichen Höhe zu entrichten. Nebenleistungen wie z.B. Verpackung, Fracht (für ausländische Käufer ggf. zusätzlich Zollabgaben) oder Einbau und Inbetriebnahme beim Kunden werden gesondert verrechnet. Es gelten die üblichen Incoterms in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung.
d. Zahlungen müssen vor Auslieferung ohne Abzug oder über eine 100%-ige Absicherung (Akkreditiv) erfolgen. Die Bankgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer kann ein Zahlungsrückbehalt nur geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zahlungsrückbehalt gilt nur für den Teil der Lieferung, der angefochten wird.

III. Eigentumsvorbehalt
a. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der sonstigen Forderungen durch den Käufer Eigentum der BAG. Die von der BAG gelieferte Ware kann auch solange nicht verpfändet oder weiterverkauft werden. Jede Be- und Weiterverarbeitung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes durch den Kunden ist BAG anzuzeigen.
b. Der Käufer ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, den Liefergegenstand in technisch einwandfreiem Stand zu halten.
c. Lässt das Land, in das der Liefergegenstand geliefert wurde, einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist BAG berechtigt alle vergleichbaren Rechte in diesem Land auszuüben.
d. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffsrechtes oder zur Wiederherbeischaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen.
e. Der Antrag auf die Eröffnung der Insolvenz des Käufers berechtigt BAG vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

IV. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug
a. Die Lieferzeit ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen. Sie setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und Genehmigungen und behördliche Leistungen erbracht wurden.
b. Teillieferungen sind zulässig. Der Kunde hat entsprechend dem Umfang der TeilLiefergegenstände auch Teilrechnungen zu begleichen.
c. Die Lieferfristen werden von BAG so angegeben, dass sie bei ordnungsgemässem Betrieb mit hoher Wahrscheinlichkeit nach eingehalten werden können und gelten als vereinbart.
d. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt oder Ereignissen, die ausserhalb des Einflussbereichs der BAG liegen. Hierzu gehören insbesondere Streiks, Pandemie, Aussperrungen, Betriebsstörungen aber auch Lieferprobleme von Zulieferern. BAG verpflichtet sich den Kunden entsprechend darüber zu informieren.
e. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Informationen, Zeichnungen o.ä. rechtzeitig liefert. Das gleiche gilt auch für die von ihm ggf. zu leistenden nötigen Anzahlungen.
f. BAG behält sich vor, dem Käufer ggf. temporär einen Liefergegenstand eines anderen in anderer Ausführung, ggf. mit ähnlichen Eigenschaften, anzubieten.
g. Bei Lieferverzug zahlt BAG keine Vertragsstrafe. Ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz des Kunden ist ausgeschlossen.
h. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, beginnt die Übernahme (Gefahrenübergang) des Liefergegenstands durch den Kunden mit der Verladung bei BAG.
i. Gelieferte Ware mit unwesentlichen Mängeln müssen vom Kunden akzeptiert werden.
j. BAG informiert den Käufer, sobald die Ware zur Lieferung bzw. Abholung bereit ist. Der Käufer ist nach Eingang dieser Meldung verpflichtet, die Abnahme der Lieferung bzw. Abholung der Ware innerhalb von vierzehn (14) Tagen zu bestätigen.
k. Veranlasst BAG im Auftrag des Käufers den Versand, so erfolgt dies ohne Anspruch auf die günstigste Versandart.
l. Bei der Installation beim Kunden oder bei der Installation durch den Käufer vor Ort gelten folgende Bestimmungen:
i. BAG Monteure werden in allen Fällen erst auf Abruf des Kunden und auf dessen Mitteilung hin, dass die Lieferware an Ort und Stelle angekommen ist und alles zur Montage bereit ist, so rasch wie möglich zum vereinbarten Montageort geschickt.
ii. Für eine Installation stellt BAG zusätzlich zu allen vereinbarten Aufwendungen die zum Zeitpunkt der Durchführung der Installation geltenden Montagesätze in Rechnung.
iii.Arbeitsfreie Sonn- und Feiertage werden ebenfalls berechnet. Wartezeiten der Monteure, die durch verschiedene Ursachen und ohne Verschulden der BAG verursacht wurden sowie deren Ausführung von anderen als den von BAG übernommenen Arbeiten werden dem Käufer als Standard-Montagearbeiten in Rechnung gestellt.
iv. Montiert der Kunde das gelieferte Produkt, müssen die entsprechenden Prüf-, Einstell-, und Servicearbeiten fachmännisch ausgeführt werden. Alle Einbauvorschriften von BAG sind dabei einzuhalten. Falls nötig, hat der Einbau durch eine Fachwerkstätte zu erfolgen.
v. Alle Installationsanweisungen der BAG sind zu beachten. Gegebenenfalls ist der Einbau durch eine zertifizierte Firma durchzuführen.

V. Widerrufsrecht, Rücksendungen, Prüfkosten und Mindestmengenzuschlag für Originalteile, Ersatzteile oder Zubehör
a. Vor Rückgabe oder Umtausch muss Boschung telefonisch oder schriftlich informiert werden. Eine Rücksendung vom Kunden hat immer mit dem auf der Boschung-Website aufgeschaltetem Rücksendeformular und unter Zustimmung von Boschung erfolgen.
b. Nach Erhalt der zurückgesandten Ware, vergütet Boschung dem Kunden den Warenwert, abzüglich der Wiedereinlagerungskosten. Die Ware ist auf Kosten und Gefahren des Kunden zurückzusenden. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.
c. Bereits mit dem Vertrag entstandene Kosten, wie Versandkosten etc. werden dem Kunden nicht zurückvergütet.
d. Pro Artikel werden 10% des Bruttoverkaufspreises, jedoch mindestens CHF 20.- als Wiedereinlagerungskosten berechnet.
e. Allfällige Prüfkosten vor Wiedereinlagerung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
f. Ersatzteile dürfen nicht zerlegt oder geöffnet werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden keine Liefergegenstände zur Probe oder zu Testversuchen ausgeliehen.
g. Beträgt der Warenwert eines Vertrages weniger als CHF 60.-, so behält sich Boschung vor, einen Mindestmengenzuschlag von CHF 25.- zu erheben.

VI. Garantie
a. Allgemeine Gewährleistungsbedingungen
i. Für BAG-Fahrzeuge/Anbaugeräte beträgt die Standardgarantiezeit vierundzwanzig (24) Monate oder tausend (1‘000) Stunden, je nachdem, was zuerst eintritt.
ii. Für alle originalen BAG Ersatzteile beträgt die Standardgarantiezeit sechs (6) Monate.
iii. Für Antriebsbatterien (EV) beträgt die Standardgarantie vierundzwanzig (24) Monate oder eintausend (1‘000) Stunden, je nachdem, was zuerst eintritt, bei einer garantierten Kapazität von mindestens fünfundsiebzig Prozent (75%).
iv. Die Garantie beginnt mit dem Versanddatum der BAG. BAG kann eine Garantieverlängerung gemäss der offiziellen Preisliste der BAG anbieten.
v. Verschleissteile wie Gummibeläge/Puffer, Verschleissbleche, Schneidkanten, Wischerblätter, Kupplungs- und Bremsbeläge, Keilriemen, Schläuche, Zahnriemen, Bürstenkassetten oder -scheiben, Kraft- und Schmierstoffe usw. sind nicht durch die Garantie abgedeckt.
vi. Alle Garantiearbeiten müssen von BAG oder einem zertifizierten BAG Partner durchgeführt werden und dürfen nur nach Genehmigung durch BAG erfolgen.
b. Gewährleistungsanspruch
i. Wenn ein Fehler an einem BAG Produkt festgestellt wurde oder, im Falle von Ersatzteilen, ein fehlerhaftes BAG Produkt erhalten wurde, hat jeder Käufer vierzehn (14) Tage Zeit, um eine Reklamation einzureichen. Der Reklamationsantrag muss alle relevanten Details, eine kurze Beschreibung des Schadens oder Mangels und einen Kostenvoranschlag enthalten, um die Prüfung und Genehmigung der Reklamation innerhalb angemessener Zeit durch die BAG zu erleichtern.
ii. Innerhalb Europas wird BAG für die Expedition die Clearing-Richtlinien der EU für Käufer anwenden. Ausserhalb Europas versendet BAG alle Garantieteile gemäss Incoterms DAP.
iii. Schadenersatz kann in Verbindung mit der Reparatur oder dem Austausch defekter Teile geleistet werden. Die Bedingungen für die Annahme und Erstattung von Lohnkosten basieren auf individuellen Partnerverträgen. Fehlerbehebung ist ausgeschlossen.
iv. Pro Schadensfall werden maximal vier (4) Reisestunden erstattet. Es gilt der gleiche Stundensatz wie für Arbeit. Alle Reisekosten (Fahrkarten, Hotels und Mietwagen) werden nur auf der Grundlage der Quittung erstattet. Es werden maximal dreihundert (300) Kilometer pro Vorfall erstattet.
v. Defekte Teile dürfen nur auf Anweisung der BAG zurückgeschickt werden. Alle Teile müssen mit einem Etikett mit Reklamationsnummer, Maschinentyp und Seriennummer versehen sein. Wenn die Teile nicht an die BAG retourniert werden, muss der Händler oder Endbenutzer die Teile für sechs (6) Monate bis zu einem möglichen Rückruf durch die BAG aufbewahren. Die anfallenden Frachtkosten werden nur entsprechend der Quittung(en) erstattet, wenn BAG die Einsendung der Teile angefordert hat.
vi. Wenn an der Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs ein Drittunternehmen beteiligt ist, muss BAG zunächst ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Reparatur muss von einem zertifizierten Unternehmen durchgeführt werden.
c. Ausschluss der Gewährleistung BAG behält sich das Recht vor, alle Gewährleistungsansprüche abzulehnen, wenn das Produkt nicht gemäss den Richtlinien der BAG benutzt, gewartet oder gelagert wurde oder Schäden durch höhere Gewalt verursacht wurden.

VII. Haftung
a. Hat BAG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach Massgabe dieser AGB für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet BAG beschränkt. In einem solchen Fall ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der BAG auch ausgeschlossen.
b. Der Käufer kann eine leichte Fahrlässigkeit nur bei vertragswesentlichen Pflichten, also solchen Pflichten, die eine ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Käufer regelmässig vertraut und vertrauen darf, erklären. Die Haftung ist hier auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit dieser Schaden durch eine vom Käufer abgedeckte Versicherung gedeckt ist, haftet BAG nur für etwaige damit verbundene Nachteile, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
c. Der Käufer ist verpflichtet, Schaden und Verluste, die ein Haftungsrisiko enthalten, unverzüglich anzuzeigen. BAG ist berechtigt, den Schaden persönlich oder durch Dritte auf ihr Verlangen hin aufzunehmen.

VIII. Recht und Gerichtstand
Sämtliche mit BAG geschlossenen Verträge unterstehen dem Schweizer Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Payerne/Schweiz.